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gegen aber soll dieser schuldig und gehalten seyn, nie-
mand wegen Belohnung seiner Curen und Operationen
unbillich zu übersetzen, auch an denen Armen, die es
nicht bezahlen können, seinen eigenen Erbieten nach
seine Kunst und Wissenschafft ohne Entgeld zu deren
Genesung mit nicht mindern Fleiß, als wenn er dafür
bezahlet würde, üben. "Eisenbarth ist also gehalten,
Arme und Bedürftige kostenlos, bestens zu behandeln.
"Wir gebieten demnach allen und ieden Unsern Be-
fehlshabern und Magistraten, ... daß Sie Unsern Land-
Artzten Eysenbarthen bey Inhalt dieses Privilegii biß
an Uns schützen, Ihn dagegen auf keine Weise zu be-
einträchtigen noch beeinträchtigen zu lassen, sondern
die Contravenienten nach Befinden mit gehöriger Straffe
anzusehen, auch mehrermeldten Land-Artzten Eysenbarthen
nebst bey sich habenden Leuten, Wagen, Pferden und
Sachen aller Ende frey, sicher und ohnaufgehalten pass-
und repassieren zu lassen, nicht weniger auch Ihm in
übrigen allen beförderlichen Willen zu erweisen..."
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