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gegen aber soll dieser schuldig und gehalten seyn, nie-

             mand         wegen           Belohnung              seiner            Curen          und        Operationen

             unbillich zu übersetzen, auch an denen Armen, die es

             nicht          bezahlen             können,            seinen          eigenen            Erbieten             nach
             seine Kunst und Wissenschafft ohne Entgeld zu deren

             Genesung mit nicht mindern Fleiß, als wenn er dafür

             bezahlet würde, üben. "Eisenbarth ist also gehalten,

             Arme und Bedürftige kostenlos, bestens                                                zu behandeln.


             "Wir         gebieten              demnach             allen          und        ieden          Unsern           Be-
             fehlshabern und Magistraten, ... daß Sie Unsern Land-

             Artzten Eysenbarthen bey Inhalt dieses Privilegii biß

             an Uns schützen, Ihn dagegen auf keine Weise zu be-
             einträchtigen noch beeinträchtigen zu lassen, sondern

             die Contravenienten nach Befinden mit gehöriger Straffe

             anzusehen, auch mehrermeldten Land-Artzten Eysenbarthen
             nebst          bey       sich         habenden             Leuten,            Wagen,          Pferden            und

             Sachen aller Ende frey, sicher und ohnaufgehalten pass-

             und repassieren zu lassen, nicht weniger auch Ihm in
             übrigen            allen          beförderlichen                     Willen           zu      erweisen..."





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